Die Steuerberatung Frackmann berät und unterstützt Rentner, Pensionäre, Arbeitnehmer, Angestellte, Vermieter bei der Abgabe der Steuererklärung, sei es dass Sie nur die Einkommensteuererklärung abgeben wollen oder auch Angaben zu Ihren Kapitaleinkünfte machen wollen oder eine Erbschaftsteuererklärung einreichen müssen.
Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
Jedes Jahr werden es mehr Rentner, die nach dem Alterseinkünftegesetz eine Steuererklärung abgeben müssen. Ab 2040 müssen die Renten vollständig versteuert werden. Bis dahin hängt der Anteil der Rente, der der Besteuerung unterliegt, vom Jahr des Renteneintritts ab. Der Rentenfreibetrag bemisst sich grundsätzlich nach dem geltenden Freibetrag, der im Jahr des Rentenbeginns gilt. Dieser Rentenfreibetrag ist auch in den darauffolgenden Jahren fest, egal wie die Rentenbezüge steigen.
Übersteigen die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Steuerpflichtige Einnahmen sind Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Erwerbsminderungsrente), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte sowie Betriebsrenten.
Erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann sind Sie regelmäßig zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, egal wie hoch Ihre Rente ist.
Wer aus öffentlichen Kassen Versorgungsbezüge erhält, ist schon jetzt voll steuerpflichtig. Also Beamte, Richter oder Pfarrer müssen schon jetzt regelmäßig eine Steuererklärung abgeben.
Auch Rentner haben wie Arbeitnehmer und Angestellte, Ausgaben und Kosten, die in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ihre Ausgaben werden den Werbungskosten, den Sonderausgaben oder der außergewöhnlichen Belastung zugeordnet.
Folgende Ausgaben können Sie geltend machen:
- Kontoführungsgebühren
- Kosten für die Steuerberatung
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Fahrtkosten (auch mit dem Taxi) zum Arzt, Apotheke oder zur Physiotherapie
- Rezeptkosten und Rezeptgebühren
- Ausgaben für auf Rezept verordnete Medikamente
- Kosten für Kuraufenthalt
- Bezahlte Handwerkerleistungen – haushaltsnahe Dienstleistungen
- Spenden
Einkünfte aus Kapitalanlagen
Einkünfte aus Kapitalanlagen, die schon mit der Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer) belastet wurden, müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.
Abhängig von Ihrer privaten finanziellen Einkommenssituation können Sie sich diese gezahlten Beträge mit einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung voll oder teilweise zurückholen. Zum einen kann der Sparerfreibetrag, sofern er noch nicht über die Freistellungsaufträge bei den Banken ausgeschöpft wurde, geltend gemacht werden. Zum anderen wird mit der Abgabe der Anlage KAP bei der Steuererklärung die Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzu gerechnet . Wenn der persönliche Einkommenssteuersatz niedriger ist als der der Abgeltungssteuer, dann erhalten wird Ihnen die zuviel gezahlte Abgeltungssteuer erstattet.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung verhindert die Einbehaltung der Abgeltungssteuer. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt maximal 3 Jahre und muss beim Finanzamt beantragt werden.
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Steuererklärung für Arbeitnehmer und Angestellte
Der Blick auf den Gehaltszettel zeigt, dass das Gehalt nicht nur durch Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge geschmälert wird, sondern auch die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer das verfügbare Einkommen reduziert.
Die gute Nachricht – auch Arbeitnehmer haben vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerlast zu senken und eine Steuerrückerstattung zu bekommen. Nutzen Sie die Möglichkeiten aus und machen Sie ihre finanziellen Belastungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend.
Das häusliche Arbeitszimmer, der tägliche Weg zur Arbeit, Dienstreisen und Verpflegungsmehraufwand, Fachbücher und Arbeitskleidung, Beiträge für Gewerkschaft und Berufskammer sind Werbungskosten. Das Arbeitszimmer, die Berechnung der Entfernungspauschale, der Wegstrecke von Wohnung zur Arbeitsstätte, die steuerliche Bewertung von Dienstreisen und Weiterbildungsveranstaltungen bergen viel Konfliktpotential mit dem Finanzamt.
Abfindungszahlung bei Kündigung
Von der Abfindung werden keine Beiträge an die Sozialversicherungen wie Renten- und Krankenversicherung abgeführt. Aber das Finanzamt ist unerbittlich. Um möglichst viel von der gezahlten Abfindung zu behalten, ist eine rechtzeitige Steuerberatung sinnvoll. Die Abfindungszahlung erhöht das übliche zu versteuernde Einkommen oft sehr stark, was einen deutlich höheren Steuertarif nach sich zieht. Wird die Abfindungszahlung als Entschädigung für die Kündigung gezahlt, so wird diese als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) angesehen und die Besteuerung der Abfindung erfolgt nach der Fünftelregelung, was für den Arbeitnehmer günstiger ist. Eine Nachzahlung im Ergebnis eines Rechtsstreits mit dem Arbeitgeber ist nicht schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. War die Abfindungszahlung schon im Arbeitsvertrag festgeschrieben, kommt die Fünftelregelung nicht zur Anwendung und die Abfindung wird mit dem regulären Einkommensteuersatz voll versteuert.
Doch wie so oft, gibt es auch Ausnahmen und Besonderheiten bei der Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung. Gewöhnlich kann die günstigere Versteuerung nicht angewendet werden, wenn die Auszahlung über mehrere Jahre verteilt wird. Ihr Steuerberater rechnet für Sie die konkrete steuerliche Belastung bei einer Einmalzahlung und bei der Auszahlung über mehrere Jahre aus. Nutzen Sie dieses Wissen bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber, wie die Abfindungszahlung gestaltet wird. Berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung auch das Risiko einer späteren Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers. Wenn der soziale Aspekt im Vordergrund steht, kann die günstige Versteuerung auch auf die auf mehrere Jahre verteilte Auszahlung der Abfindung angewendet werden.
Leistungskatalog Steuererklärung für Privatpersonen:
- Beratung und Erstellung zur Steuererklärung
- Prüfung des Steuerbescheids
- Vertretung bei der Finanzverwaltung und beim Finanzgericht
- Beratung zu Steuersparmöglichkeiten
- Erbschaftsteuererklärung
- Nichtveranlagungsbescheinigung